- Lärmschutz
- Lạ̈rm|schutz 〈m. 1; unz.〉 Gesamtheit der Maßnahmen zur Verminderung von bzw. zum Schutz vor Lärm, z. B. Schallschutzwände an Autobahnen, Verkapselung von Fahrzeugmotoren u. Ä.
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Lạ̈rm|schutz, der:a) <o. Pl.> [gesetzlicher] Schutz gegen gesundheitsschädliche Lärmbelästigung;b) Vorrichtung zum Schutz gegen Lärm.* * *
Lärmschutz,alle Vorkehrungen und Maßnahmen, die Lärm nicht entstehen lassen oder zu seiner Reduzierung beitragen. Zu unterscheiden ist zwischen primärem Lärmschutz (Lärmschutz an der Lärmquelle beziehungsweise beim Lärmverursacher), sekundärem Lärmschutz (passiver, nachträglicher oder zusätzlicher Lärmschutz) und organisatorischer Lärmschutz.Der primäre Lärmschutz umfasst alle Möglichkeiten, z. B. bei der Konstruktion und Entwicklung einer Maschine, die Lärmentstehung zu verhindern. Maßnahmen des »lärmarm Konstruierens« beziehungsweise der Maschinenakustik sind v. a. das Vermeiden von hohen Strömungsgeschwindigkeiten oder von kurzen kräftigen Anschlägen metallischer Gegenstände auf starre Strukturen mit schallabstrahlenden Maschinenoberflächen. Das Verringern der Schwingungsanregung bei ungleichförmig rotierenden Wellen durch Auswuchten, das Verwenden von Werkstoffen mit hoher innerer Dämpfung (bestimmte Gusseisensorten oder Kunststoffe) oder das Reduzieren der Abstrahlfähigkeit von Maschinengehäusen durch Verwenden von Lochblechen oder das Auftragen von dämpfenden Schichten sind weitere Möglichkeiten des Lärmschutzes.Als sekundärer Lärmschutz dienen am Arbeitsplatz und in Arbeitsstätten schalldämmende Einkapselung (Einhausung) der Lärmquelle, Vermeiden oder Verringern von lärmintensiven Arbeitsabläufen und Fertigungsvorgängen, Abschottung von lauten Maschinen und Produktionsbereichen durch Schallschirme, Einbringen von schallabsorbierenden, schallschluckenden Materialien, z. B. Akustikdecken, in die Arbeitsstätte und/oder Verlagerung der Arbeitsplätze in Schaltwarten oder Steuerstände, v. a. aber ein möglichst großer Abstand zwischen Lärmquelle und Beschäftigtem. Falls diese Maßnahmen noch keine ausreichende Lärmminderung bewirken, können in Ausnahmefällen auch persönliche Schallschutzmaßnahmen (Gehörschutzwatte, Kapselgehörschützer oder sogar Schallschutzanzüge) eingesetzt werden. Zu den sekundären Lärmschutzmaßnahmen im Nachbarschaftsschutz gehören schalldichte Gestaltung des schallabstrahlenden Betriebsgebäudes, möglichst großer Abstand zwischen Lärmquelle und Wohnnachbarschaft (Immissionsort), schallabschirmende Wände, Wälle oder geschlossene Gebäudezeilen, schalldämmende Fassaden, Fenster und Dächer an Wohngebäuden.Der organisatorische Lärmschutz beinhaltet die Auswahl leiser Maschinen, Aggregate und Fahrzeuge beim Kauf neuer Betriebsmittel, den Ersatz lauter Fertigungsverfahren durch technologisch modifizierte Produkte, die Bündelung lauter und leiser Arbeitsbereiche, das Verlagern von lärmintensiven Produktionsprozessen aus Mittags-, Abend- und Nachtzeiten sowie Sonn- und Feiertagen (entspricht beim Verkehrslärm der nächtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen und dem Nachtflugverbot) und Reduzieren des Werkverkehrs (insbesondere während der schutzbedürftigen Zeiten). Organisator. Lärmschutzmaßnahmen im weiteren Sinn sind auch alle Vorkehrungen bei der städtebaulichen Planung. Die Aufstellung von akustisch fachgerechten Bauleit- und Verkehrsplänen ist eine wichtige Regelung des vorbeugenden Lärmschutzes, v. a. durch die Verringerung der Anzahl der Verkehrsbewegungen, die Förderung des Nutzens öffentlicher Verkehrsmittel und die Schaffung verkehrsberuhigter oder sogar verkehrsfreier Zonen.Schalldämmende Kapselungen erreichen je nach Konstruktionsart Schallpegelminderungen von 10 bis 40 dB(A). Sie bestehen in der Regel aus einer dichten einschaligen Außenhülle (Blech, Holzbauplatten oder Kunststoff) mit einer flächenbezogenen Masse von 10 bis 40 kg/m2, einer innenseitigen schallschluckenden Schicht mit Lochblech gegen mechanische Beschädigung und schallgedämpften Zu- und Abluftöffnungen (Schalldämpfer). Kapselungen, die eine größere Lärmminderung erreichen müssen, haben einen doppelschaligen Wandaufbau und werden schwingungsisoliert aufgestellt. Schallschluckende Decken und Wände verringern in einer Werkhalle oder einem Raum die Nachhallzeit, welche die Schallpegelerhöhung durch Schallreflexion kennzeichnet. In üblichen Wohn- und Büroräumen beträgt die Nachhallzeit etwa 0,5 s. In Betriebsstätten sollte sie etwa 1,5 s betragen. Ausreichend bemessene Schallschluckmaterialien verringern die Lärmbelastung an Arbeitsplätzen, die überwiegend vom indirekten, reflektierten Schall einer Maschine betroffen sind, um etwa 5-7 dB(A). Schallschirme bestehen wie die Kapselwandungen aus einer dichten Deckschicht (z. B. Beton), die aus akustischen Gründen höchstens eine flächenbezogene Masse von bis zu 15 kg/m2 haben sollte, weil die Wirksamkeit eines Schallschirmes wegen der Beugungseffekte um die Kanten auf etwa 15 dB(A) begrenzt ist. Die Schutzwirkung eines Schirmes, z. B. einer Lärmschutzwand, eines Walles oder einer geschlossenen Gebäudezeile, ist umso größer, je höher der Schallschirm die direkte Verbindung zwischen Lärmquelle und Immissionsort (wirksame Schirmhöhe genannt) überragt und je näher sich der Schirm an der Lärmquelle oder dem zu schützenden Betroffenen (Immissionsort) befindet. Unterbricht der Schirm gerade die Sichtverbindung zwischen Schallquelle und Immissionsort, kann mit einer Schalldruckpegelminderung von maximal 5 dB(A) gerechnet werden. Durch den Einsatz von hochschalldämmenden Fassaden, Fenstern und Dächern kann die Lärmbelastung um bis zu 50 dB(A) verringert werden. Zur Wirksamkeit dieser Maßnahme muss eine ausreichende Lüftungsmöglichkeit vorhanden sein. Die Lüftung kann durch das Öffnen von Fenstern auf der vom Lärm abgewandten Seite erfolgen oder ist durch Einbau von Lüftungsventilatoren mit schallgedämpften Zu- und Abluftöffnungen sicherzustellen.Zunehmend kommen so genannte aktive Schallschutzmaßnahmen zum Einsatz. Dabei wird der sich ausbreitende Lärm über Mikrofone aufgenommen, in Echtzeit analysiert, um eine ganze Phasenlage gedreht und mit gleicher Amplitude über Lautsprecher abgestrahlt. Auf diese Weise wird die ankommende Schallwelle von einer gleichen gegenläufigen Welle überlagert und ausgelöscht (Interferenz). Da diese Maßnahme für jede Frequenz gesondert ausgelegt werden muss, können Frequenzbereiche wegen der anfallenden Datenmenge und der erforderlichen Rechengeschwindigkeit nur mithilfe hochwertiger Mikroprozessoren und mit hohem gerätetechnischen Aufwand gedämpft werden. Diese Technik wird in der Regel zur Reduzierung von sehr tieffrequenten Geräuschanteilen verwendet. Anwendungsbeispiele sind die Dämpfung tieffrequenter Kfz-Innengeräusche und die Lärmminderung bei großen Abluftanlagen mit sehr niedrigen Einzeltönen. Erfolgreich eingeführte Produkte sind v. a. Kopfhörer in Flugzeugen oder Kapselgehörschützer.In Deutschland gelten für die Lärmbekämpfung v. a. die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. 3. 1974 in der Fassung vom 14. 5. 1990. Sie regeln den Schutz vor Geräuscheinwirkungen, die von Anlagen, Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen ausgehen, indem sie an Bau und Betrieb bestimmte Anforderungen stellen und deren Beachtung sichern. Nähere Bestimmungen enthalten u. a. auch die TA Lärm vom 26. 8. 1998 sowie die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-VO vom 4. 2. 1997, die nicht nur Schutzmaßnahmen an Verkehrswegen wie Lärmschutzwände, sondern auch Schutzmaßnahmen direkt an Gebäuden regelt. Ebenso dürfen nach der Baumaschinenlärm-VO vom 10. 11. 1986 und der Rasenmäherlärm-VO in der Fassung vom 13. 7. 1992 bestimmte Schallleistungen nicht überschritten werden.Dem Lärmschutz dienen ferner bestimmte Verkehrsvorschriften (z. B. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. 3. 1971 sowie die hierzu erlassene Schallschutz-VO vom 5. 4. 1974), Richtlinien für den Lärmschutz an und auf Straßen (z. B. verbietet § 30 StVO bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm, insbesondere durch unnötiges Laufenlassen von Motoren), das Bauordnungsrecht und landesrechtliche VO zur Lärmbekämpfung, die die Durchführung Lärm erzeugender Arbeiten, die Benutzung von Lautsprechern und Musikinstrumenten, den Gebrauch akustischer Signalanlagen u. a. begrenzen. Zum Schutz der Nachtruhe können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen beschränken oder verbieten (§ 45 StVO). Maßnahmen zur Lärmminderung am Arbeitsplatz sind auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetztes vom 7. 8. 1996 möglich. Es verpflichtet den Arbeitgeber zu erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, mit denen eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben ist. Unzulässiges Lärmen kann nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 DM geahndet werden.Lärmschutz ist in Österreich nicht Gegenstand eines eigenen Vollzugsbereiches, sondern Ziel zahlreicher, in verschiedenen Gesetzen verstreuter Regelungen. Es finden sich Lärmschutzvorschriften auf Bundesebene u. a. in § 364 Absatz 2 ABGB, in der Gewerbeordnung (Betriebsanlagenrecht), im Arbeitnehmerschutzgesetz, im Bundesstraßen- und im Kraftfahrgesetz, in der Straßenverkehrsordnung und dem Pyrotechnikgesetz. Im Landesbereich enthalten die Bau-, Raumordnungs- und Bautechnikgesetze, Betriebstypen-VO, Veranstaltungsgesetze und Landespolizeigesetze Lärmschutzmaßnahmen. Im Rahmen der »örtlichen Sicherheitspolizei« können auch die Gemeinden gegen ungebührliche Lärmerregung einschreiten.In der Schweiz wird der Lärmschutz im Umweltschutzgesetz vom 7. 10. 1983 sowie der Lärmschutzverordnung vom 15. 12. 1986 geregelt. Der maximal zulässige Lärmpegel wird für die einzelnen Lärmquellen in Immissionsgrenzwerten festgelegt, welche nicht überschritten werden dürfen. Der Vollzug dieser Bundesvorschriften obliegt den Kantonen.* * *
Lạ̈rm|schutz, der: a) [gesetzlicher] Schutz gegen gesundheitsschädliche Lärmbelästigung; b) Vorrichtung zum Schutz gegen Lärm.
Universal-Lexikon. 2012.